SWISS HARP - Statuten
Artikel no 1
Name:
Unter dem Namen „Swiss Harp“
„Schweizerische Harfen-Vereinigung“
„ Association Suisse de la Harpe“
« Associazione Svizzera dell’Arpa »
Dauer und Ort :
besteht gemäss Art. 60 ff.ZGB eine gemeinnützige Vereinigung.
Die Vereinigung besteht auf unbestimmte Dauer.
Der Sitz befindet sich am Ort des Sekretariats.
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Geschäftsjahr (1.1 – 31.12) überein.
Artikel no 2
Zweck:
a) Die Vereinigung strebt eine Verbindung zwischen den Harfenisten, Amateuren sowie Professionellen, und Freunden der Harfe an. Ihr Zweck ist, ihnen zu helfen, ihr musikalisches Ideal zu verwirklichen. Dafür organisiert sie Seminare, Musiktreffen, Ausstellungen, Begegnungen mit Persönlichkeiten aus der Welt der Kunst, usw. Durch diese Veranstaltungen will sie ihre Mitglieder ermutigen, sich zu äussern und auch musikalisch hervorzutreten.
b) Die Vereinigung informiert ihre Mitglieder über alles, was mit der Harfe in Beziehung steht :
- Veranstaltungskalender
- Stellen-Anzeiger
- Ernennungen und Beförderungen
- Neuerscheinungen
- Kleine Anzeigen und Inserate
- Artikel von allgemeinem Interesse
- Kontakt mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen
Die Information geschieht durch Brief, Journale und Website.
a) Die Vereinigung ist bestrebt, die Harfe dem grossen Publikum durch die Medien – Radio, Fernsehen, Presse sowie verschiedene Publikationen – besser bekannt zu machen.
b) Die Vereinigung fördert das Komponieren für die Harfe, die Veröffentlichung der Werke, die Widerausgabe alter Musik sowie die Harfenmusik-Literatur.
c) Die Vereinigung unterstützt nach den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln die Aktivitäten für ihre Mitglieder wie Harfen-Kurse, Musikertreffen, Stipendien für Studien oder Kunstreisen.
Artikel no 3
Rekurs:
Jeder kann Mitglied der Vereinigung werden, der Harfe spielt oder der als Freund und Gönner die Zwecke und Ziele der Vereinigung unterstützt. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder der Vereinigung beitreten.
Ein Mitglied, deen berufliche Tätigkeit direkt oder indirekt mit der Herstellung von und dem Handel mit Harfen in Zusammenhang steht, darf aus seiner Mitgliedschaft bei der Vereinigung keine Vorteile irgendwelcher Art für seine eigene Geschäftstätigkeit ziehen.
Ehrenmitglieder :
Eine Person, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht hat, kann von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Artikel no 4
Eintritt:
Jede Person, die der Vereinigung beizutreten wünscht, muss ein schriftliches Aufnahmegesuch an das Sekretariat richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Austritt:
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung auf Ende eines Geschäftsjahres. Das austretende Mitglied schuldet der Vereinigung auf jeden Fall den vollen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr.
Ausschluss:
Mit dem Tod eines Mitgliedes oder bei Auflösung einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, oder
b) wenn es die Ordnung der Vereinigung stört. In diesem Falle kann der Beschluss des Vorstandes vom Betroffenen an der Generalversammlung angefochten werden, welche darüber endgültig entscheidet (Rekurs).
Artikel no 5
Einnahmen & Mittel:
Die finanziellen Mittel der Vereinigung bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder. Der Jahresbeitrag für die verschiedenen Mitglieder-Kategorien wird an der Generalversammlung festgesetzt,
b) Zuwendungen und Legaten,
c) Subventionen,
d) Erträgen aus den Aktivitäten der Vereinigung
e) Vermögenserträgen
Artikel no 6
Beitrag:
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Generalversammlung festgelegt wird. Jedes Mitglied kann sich freiwillig als Gönner einstufen. Diese Mitglieder bezahlen wenigstens den von der Generalversammlung festgelegten Beitrag. Studierende und Schüler, Pensionierte und AHV/IV-Bezüger zahlen die Hälfte des von der Generalversammlung festgelegten Mitglieder-Beitrages.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Ehrenmitglieder:
+ Emmy Hürlimann
+ Vera Dulova
Julien-François Zbinden
Chantal Mathieu-Balavoine
Artikel no 7
Haftung:
Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Artikel no 8
General-Versammlung:
Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Vereinigung.
Die Generalversammlung tritt mindestens alle 2 Jahre im ersten Semester des Kalenderjahres zusammen.
Sie wird vom Vorstand 4 Wochen im voraus unter Beilage der Traktandenliste einberufen.
Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
a) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren,
b) Bestimmen des Sekretariatssitzes,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) Alle Berichte des Vorstandes müssen von der Generalversammlung genehmigt werden
e) Änderung oder Ergänzung der Statuten,
f) Festlegung des Jahresbeitrages,
g) Beschlussfassung über alle vorgelegten Anträge der Traktandenliste
h) Prüfung jedes Antrages, der von einem Mitglied mindestens 3 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingerichtet worden ist,
i) Behandlung von Rekursverfahren gem. Artikel 4 Pkt.b.
Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch ein Fünftel der Mitglieder mit schriftlichem Antrag verlangt werden.
Artikel no 9
Vorstand:
Der Vorstand setzt sich aus 5-11 Mitgliedern zusammen, welche für die Dauer von 2 Jahren von der Generalversammlung gewählt werden. Sie sind wieder wählbar.
Das Mandat des Präsidenten kann nur einmal durch Wiederwahl verlängert werden; nur im Ausnahmefall kann ein Präsident für eine weitere, dritte Amtsperiode von 2 Jahren gewählt werden.
Der Vorstand kann Mitglieder, welche während der Amtsdauer ausscheiden, selber ersetzen; ebenso kann er sich bis zur Höchstzahl gemäss der Statuten selbst ergänzen. Die Wahl dieser neuen Mitglieder muss durch die nächste Generalversammlung bestätigt werden.
Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder sein Stellvertreter den Stichentscheid.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten.
Der Vorstand und jeder Inhaber eines Amtes der Vereinigung ist ehrenamtlich tätig. Jeder Amtsinhaber der Vereinigung hat das Recht, den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Vereinigung führt der Präsident und/oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Artikel no 10
Rechnungsprüfung:
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche den ihnen vorgelegten Rechnungsbericht prüft.
Die Revisoren sind wieder wählbar.
Artikel no 11
Auflösung:
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck 30 Tage vorher einzuberufen ist. Es muss mindesten ¾ der Mitglieder der Vereinigung anwesend sein.
Der Beschluss zur Auflösung der Vereinigung benötigt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Fall der Auflösung geht das Vermögen der Vereinigung an die “Schweizerische Interpretengesellschaft”, die “Stiftung zur Förderung der darbietenden Künstler” oder eine entsprechende Organisation.
Artikel no 12
Einkrafttreten:
Diese Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 8. Mai 2011 angenommen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.
Ligerz, 8. Mai 2011
Consuelo Giulianelli
Präsidentin
Denise Gilgen
Kassiererin